Verpackungsgesetz, Entsorgung von Papiertüten

Entsorgung und Duales System, VerpackG und PPWR

Auch Papiertragetaschen und Papiertüten müssen fachgerecht entsorgt werden. Dies gilt auch für alle Werbetaschen und Messetaschen, bedruckte Papiertaschen und Faltschachteln. Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich. Als Inverkehrbringer sind Sie verpflichtet, gemäß gültigem Verpackungsgesetz des VerpackG3 gültig ab 16.05.2023, die Verkaufs- bzw. Serviceverpackungen zurückzunehmen bzw. zu entsorgen.

Wir weisen darauf hin, dass von uns grundsätzlich KEIN Lizenzentgelt an ein Entsorgungssystem abgeführt wird, und gehen davon aus, dass Sie, als Erstinverkehrbringer die gesetzlichen Vorschriften laut VerpackG (ab 01.01.2019) eigenverantwortlich erfüllen ODER uns ausdrücklich damit beauftragen! Eine Delegation der Pflichten innerhalb einer Handelskette ist nach § 7 Abs. 2 VerpackG nur für Serviceverpackungen (Taschen / Tüten aus Papier) zugelassen.
Unsere Registrierungsnummer: DE5017260503939

Hinweis Verpackungsgesetz (VerpackG) ab 01.01.2019 bzw. des VerpackG3 gültig ab 16.05.2023

Verpackungsmaterial, welches Sie an den Endverbraucher schicken, muss gemäß der Verpackungsverordnung (VerpackV) bei einem dualen System lizenziert werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die von uns verkauften Produkte/Verpackungen unlizenziert sind.

Als Verkaufsverpackungen gelten alle Verpackungen, die mit Ware befüllt sind und zum privaten Endverbraucher gelangen können. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie die Verpackung/Papiertaschen mit Ware befüllen, die so verpackt an einen Endverbraucher weitergegeben wird, sind Sie der sogenannte Erstinverkehrbringer und haben die Pflicht, diese Verpackung zu lizenzieren.

Da wir selbst die Papiertaschen nicht als Verpackung sondern als Ware nutzen, sind wir selbst nicht in der Pflicht der Lizenzierung. Wir lizenzieren die Ware für Sie NUR bei Beauftragung.

Information: Sonderregelungen für diverse Verpackungsarten werden beibehalten:

Praktisch unverändert gelten auch künftig Spezialregelungen für:

  • Serviceverpackungen (Tragetaschen aus Papier ):
  • Zusammengefasst in einem neuen Paragraphen 15 werden die bisher schon fast wortgleichen Anforderungen an die Erstinverkehrbringer verpackter Waren in Transportverpackungen (Kartonagen, Versandkartons)

Nur bei diesen kann die Systembeteiligungspflicht vom Erstinverkehrbringer der verpackten Ware auf den Vorlieferanten delegiert werden. Dh. WIR MÜSSEN BEAUFTRAGT werden, sonst gehen wir davon aus, das der Erstinverkehrbringer diese Kosten selbst abführt. (Registrierung notwendig).

Eine Delegation der Pflichten innerhalb einer Handelskette ist nach § 7 Abs. 2 VerpackG nur für Serviceverpackungen zugelassen.

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HINWEIS PPWR gültig ab 12.08.2026

Die Produkte wurden unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen entwickelt und
hergestellt, insbesondere:
- Minimierung von Verpackungsgewicht und -volumen bei gleichzeitiger Gewährleistung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit
- Gestaltung im Hinblick auf die Recyclingfähigkeit innerhalb etablierter Recyclingströme für Papier und Karton
- Verwendung von Materialien und Komponenten, die mit gängigen Papierrecyclingverfahren kompatibel sind
- Einhaltung der geltenden Chemikaliengesetzgebung der Europäischen Union, einschließlich Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe


Darüber hinaus bestätigen wir Folgendes:

  • Anwendungsbereich: Die oben genannten Verpackungsprodukte fallen in den materiellen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/40.
    - Recyclingfähigkeit: Die Verpackung ist so gestaltet, dass sie in der Praxis und in großem Maßstab innerhalb bestehender Papierrecyclingsysteme recycelbar ist, im Einklang mit den aktuellen PPWR-Kriterien und Industriepraktiken.
    - Recyclinganteil: Die Verpackung ist recycelbar; sie wird jedoch nicht systematisch unter Verwendung von recyceltem Material hergestellt. Das Vorhandensein und der Anteil an Recyclingfasern können je nach spezifischen Produktspezifikationen und Kundenanforderungen variieren. Produktspezifische Informationen können auf Anfrage bereitgestellt werden.
    - Kennzeichnung: Die Kennzeichnung und Markierung der Verpackung kann gemäß den geltenden regulatorischen Anforderungen und Kundenspezifikationen erfolgen, einschließlich Materialkennzeichnung und Entsorgungshinweisen, sofern erforderlich.
    - Dokumentation: Die Konformität wird durch technische Dokumentation, Erklärungen der Rohstofflieferanten und interne Qualitätskontrollverfahren belegt. Relevante Unterlagen können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Unser Vertragspartner:

Recycling Dual GmbH
Willicher Damm 145 | 41066 Mönchengladbach
Sitz der Gesellschaft Mönchengladbach

Tel: +49(0)2161 – 9462 700
Fax: +49(0)2161 – 9462 799

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Rückfragen unter 07025-913796-0

LOUMIOU die papierpiraten, Stand Juli 2026